Rechtliche Informationen Schusswaffen
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Rechtliche Informationen Schusswaffen:
Die von uns angebotenen Waffen sind in Deutschland ab vollendetem 18. Lebensjahr frei erhältlich.
Zur Überprüfung des vollendeten 18. Lebensjahres, senden Sie uns bitte nach dem Kauf einen Scan/Foto Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) per E-Mail zu. Die E-Mail Adresse finden Sie in unserem Impressum. Bitte schreiben Sie auch Ihren Bestellnamen oder die Shop Bestellnummer in die E-Mail, damit wir die Unterlagen zuordnen können.
Armbrüste, Bögen, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und Einhandmesser
Erwerb und Besitz von Armbrüsten, Bögen, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und Einhandmessern :
Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei. Armbrüste sind ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerbbar. Lediglich die sichere Aufbewahrung ist zu beachten (s.u.) Softairwaffen bis 0,5 Joule sind ab vollendetem 14. Lebensjahr erwerbbar
Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und Einhandmessern :
Gem. § 42a WaffG ist es verboten:
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
Dies gilt nicht
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
für das Führen der Gegenstände sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Anscheinswaffen sind Nachbildungen von Schusswaffen, die echten Schusswaffen zum verwechseln ähnlich sehen. Dazu gehören auch Softairwaffen mit bis zu 0,5 Joule, deaktivierte Schusswaffen, Dekowaffen, Personal Guard System Pfefferpistolen
Federdruck-, Softair-, Druckluft, Druckgaswaffen mit "F-im Fünfeck"
Erwerb und Besitz von Federdruck-, Softair-, Druckluft, Druckgaswaffen mit "F-im Fünfeck":
Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei ab vollendetem 18. Lebensjahr, sofern die Waffen ein F-im Fünfeck gem. Anlage 2 Abb. 10 BeschussV (bei Federdruck, Druckluft und Druckgaswaffen bis maximal 7,5 Joule) tragen
Geschosse und (Feder)Bolzen sind ohne jede Altersbeschränkung frei erwerb- und besitzbar.
Führen von Federdruck-, Softair-, Druckluft, Druckgaswaffen mit "F-im Fünfeck":
Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Das Führen der Waffe(n) in der Öffentlichkeit, außerhalb von Schießstätten, außerhalb des befriedeten Besitztums oder der eigenen Wohnung ohne einen gültigen Waffenschein (ein kleiner Waffenschein reicht hier nicht aus) ist verboten und stellt eine Straftat dar. Waffen dürfen nicht auf öffentlichen Veranstaltungen geführt werden.
Schießen mit Federdruck-, Softair-, Druckluft, Druckgaswaffen mit "F-im Fünfeck":
§ 12 Abs. IV Nr. 1 a WaffG: Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer zugelassenen Schießstätte (§ 27 WaffG) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können
SRS Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff-, Signalwaffen) mit "PTB im Kreis"
Erwerb und Besitz von SRS Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff-, Signalwaffen) mit "PTB im Kreis":
Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei ab vollendetem 18. Lebensjahr für SRS Waffen, die der zugelassenen Bauart gem. §8 BeschG entsprechen und dass "PTB im Kreis" gem. Anlage 2 Abb. 6 BeschussV tragen.
Führen von SRS Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff-, Signalwaffen) mit "PTB im Kreis":
Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Für das Führen einer SRS Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums wird ein kleiner Waffenschein gem. §10 Abs. IV Satz 4 WaffG benötigt.
Es ist verboten eine SRS-Waffe auf öffentlichen Veranstaltungen unabhängig, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel zu führen. Die zuständige Waffenbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zum kleinen Waffenschein erteilen.
Dieser wird auf Antrag bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde des Wohnsitzes des Antragstellers erteilt, vorausgesetzt die dafür notwendige Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragstellers liegen vor.
Zusätzlich zum kleinen Waffenschein besteht auch weiterhin die Ausweispflicht über einen gültigen Personalausweis oder gültigen Reisepass.
Schießen von SRS Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff-, Signalwaffen) mit "PTB im Kreis":
Schießen außerhalb von zugelassenen Schießständen (§ 27 WaffG) ist verboten und somit erlaubnispflichtig.
Ausnahmen regelt das Waffengesetz gem. §12 Abs. IV WaffG:
Das Schießen außerhalb zugelassener Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen §12 V WaffG.
An Silvester darf pyrotechnische Munition (PM I) verschossen werden, sofern es sich um das eigene befriedete Besitztum handelt oder man die Zustimmung des Hausrechtsinhabers hat. Es muss sichergestellt werden, dass die pyrotechnische Munition das Grundstück nicht verlassen kann. Die Sicherheitshinweise auf der Verpackung der pyrotechnischen Munition hinsichtlich der für die pyrotechnische Munition zulässige Kartuschenmunition und hinsichtlich der Anwendersicherheit sind unbedingt zu beachten, damit es nicht zu Sach- und Personenschäden kommt.
Hinweispflicht gem. §35 Abs. II WaffG:
Sie werden hiermit auf die Strafbarkeit des Führens von SRS Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff-, Signalwaffen) Waffen ohne kleinen Waffenschein gem. §10 Abs. IV Satz 4 WaffG hingewiesen. Jedes Schießen außerhalb zugelassener Schießstätten(§ 27 WaffG) ist erlaubnispflichtig.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis (kleiner Waffenschein) eine SRS Waffe führt. §§52 Abs. III, 10 Abs. IV Satz 4, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr.2 und 2.1 WaffG
Diese Belehrung ist zu Protokollieren gem. §35 Abs. II Satz 2 WaffG. Diese Belehrung erfolgt über die Webseite, während des Bestellprozesses, sowie über diese gedruckte Beilage.
Versand der Waffen erfolgt per versichertem DHL Paket mit Alterssichtprüfung innerhalb Deutschlands.
Halten Sie für die Zustellung Ihren gültigen Personalausweis zur Überprüfung durch den Paketboten bereit.
Sollte keine Person anwesend sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird das Paket in die nächstgelegene Postfiliale gebracht, aus welcher die Sendung gegen Personalausweisvorlage abgeholt werden kann.
Transport von Waffen:
Eine Waffe wird transportiert, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
Eine Waffe ist dann nicht zugriffsbereit, wenn Sie in einem festen und verschlossenen Behältnis, wie einem abgeschlossener Hartschalenkoffer oder einem festen verschlossenem Karton der mit festem Klebeband mehrfach umwickelt ist, transportiert wird.
Versand von pyrotechnischer Munition, Reizstoffmunition und Kartuschenmunition:
Bei pyrotechnischer Munition, sowie Reizstoffmunition handelt es sich um Gefahrgut der Klasse 1.4 G.
Bei Kartuschenmunition handelt es sich um Gefahrgut der Klasse 1.4 S
Nur diesbezüglich zugelassenen Speditionen und Kuriere transportieren diese Gefahrgüter. Daher ist darauf bei Rücksendungen und Widerruf unbedingt zu achten, denn reguläre Paketdienste (DHL, DPD, GLS, UPS, GLS) transportieren diese Gefahrgüter nicht.
Daher müssen Sie bei Rücksendungen von Gefahrgütern darauf achten diese mit einer zugelassenen Spedition oder einem zugelassenen Kurier zu versenden. Ein zugelassener Kurier ist die Overnite Transport Service GmbH (https://overnite.eu)
Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen und dazugehöriger Munition.
Erlaubnisfreie Waffen und dazugehörige Munition müssen in einem festen, verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, um zu verhindern, dass diese nicht abhandenkommen oder unbefugte Dritte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, diese an sich nehmen.
Detaillierte Informationen zu obigen aufgeführten Punkten finden Sie im Deutschen Waffengesetz (WaffG), der Beschussverordnung (BeschussV) und dem Beschussgesetz (BeschG)
NEMT Neuschäfer Euro Multi Trade GmbH
Unterhauner Straße 1
36282 Hauneck - Rotensee
vertreten durch die Geschäftsführerin
Katharina Neuschäfer
USt.-ID. DE 280361443
WEEE-Reg.-Nr. DE 99965953
Handelsregister Bad Hersfeld HRB 2485